Mindestausrüstung von Booten, Inhaberbezeichnung

 

Liebe Vereinsmitglieder und Freunde,

 

wir möchten Euch informieren, dass die Magistratsabteilung 45 in den letzten Wochen verstärkt kontrolliert hat und zukünftig vermutlich verstärkt kontrollieren wird, ob Ihr auf Euren Booten die vorgeschriebene Mindestausrüstung an Bord habt und ob der Name des Bootes sowie des Eigentümers/der Eigentümerin des Bootes und dessen/deren Anschrift auf dem Boot sichtbar angegeben sind (Inhaberbezeichnung). Gleichzeitig möchten wir Euch auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Seen- und Flussverkehrsordnung (SFVO) sowie der Sportbootverordnung 2015 (SpBV) aufmerksam machen und im Folgenden kurz darlegen,

welche Mindestausrüstung Ihr auf Eurem Boot stets mitzuführen habt.

 

1. Geeignete Anker- und Verheftausrüstung (§ 30 Z 1 SFVO)

Abhängig vom Gewicht der Anker müssen entweder ein oder zwei ausreichend schwere Anker mitgeführt werden, die ihrerseits wiederum an ausreichend starken Ankerketten oder Ankerleinen zu befestigen sind. Mitzuführen sind darüber hinaus zwei Festmacherleinen, deren Länge mindestens 1,5 mal der Länge des Bootes entspricht, sowie ein Bootshaken.

 

2. Feuerlöschausrüstung (§ 30 Z 2 SFVO iVm Punkt 5.2.6 des Anhangs I zur SpBV)

Auch wenn dies auf den ersten Blick für den Bereich der Alten Donau und unsere verhältnismäßig kleinen Boote vielleicht ein wenig ungewöhnlich erscheinen mag, so haben Sportboote (als Sportboote gelten sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der

Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, daher auch unsere Boote) dennoch eine angemessene Feuerlöschausrüstung mitzuführen. Für die Alte Donau und die Größe unserer Boote genügt ein Feuerlöscher mit einer Füllmasse von zumindest 2 kg. Bitte verwahrt diesen an einer leicht zugänglichen Stelle, sodass ihr ihn im Bedarfsfall jederzeit griff- und einsatzbereit habt.

 

3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung (§ 30 Z 3 SFVO)

Folgende Rettungsmittel beziehungsweise Erste-Hilfe-Ausrüstung sind zwingend mitzuführen:

(a) Ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel, wobei Kissen, Bälle, Fender oder Ähnliches nicht als gleichwertig anzusehen sind

(b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord

(c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung

(d) eine Einstiegshilfe (Leiter)

 

4. Bezeichnung des Bootes und des Inhabers (§ 34 SFVO)

Gemäß § 34 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 SFVO muss die Bezeichnung des Bootes und der Name des Eigentümers/der Eigentümerin sowie dessen/deren Anschrift an der Innen- oder Außenseite des Bootes angegeben sein.

 

Trotz der Darstellungen in diesem Schreiben bitten wir Euch, Euch bei Bedarf auch selbst eingehender mit den jeweiligen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Links, über die Ihr auf diese Rechtsvorschriften zugreifen könnt, sowie die Befahrungsordnung der Alten Donau findet Ihr am Ende dieses Schreibens und auf der Webseite unseres Vereins (www.aduad.at).

Wir bitten Euch ferner, auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu achten. Für den Fall, dass Euer Boot dem vorgeschriebenen Mindestausrüstungsstandard nicht genügt, so besorgt Euch die fehlenden Ausrüstungsgegenstände bitte ehestmöglich. Der Hinweis, dass das Befahren der Alten Donau ohne Mitführen der Mindestausrüstungen nicht erlaubt ist, kommt im Lichte der obigen Ausführungen wohl wenig überraschend.

 

Achtung: Von diesen Vorschriften sind Ruderboote ausgenommen!

 

Mit den besten Wünschen für tolle Tage in der Bootssaison

 

sende ich Euch liebe Grüße

Euer Peter Köstler alias Fuzzy

 

Weiterführende Links:

Seen- und Flußverkehrsordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=200083

74

Sportbooteverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009475

Befahrungsordnung Alte Donau

https://www.aduad.at/wissenswertes/befahrungsordnung

 

 

 

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Mindestausrüstung §30 Fluss- und Seenverkehrsordnung
INFO §30 Maritimo.pdf
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